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   OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06   

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https://dejure.org/2009,15992
OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06 (https://dejure.org/2009,15992)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2009 - 2 U 37/06 (https://dejure.org/2009,15992)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 2 U 37/06 (https://dejure.org/2009,15992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 1; ; GG Art. 34 S. 1; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; OBG § 11 Abs. 1; ; OBG § 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1
    Drittschützende Wirkung der Überwachungspflichten der Emissionsschutzbehörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88

    Wann haftet die Gemeinde für die Überplanung kontaminierter Grundstücke?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06
    Der Kreis der berechtigten Drittgeschädigten ist daher auch im Anwendungsbereich des OBG durch den Schutzzweck der verletzten Norm zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989, Az. III ZR 118/88, zitiert nach juris RN 34 f.; Ossenbühl, a.a.O., S. 409 f.).

    Wie im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB ist auch im Rahmen eines Anspruchs nach dem OBG zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach Zweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. BGH, Urt. vom 21. Dezember 1989, Az. III ZR 118/88, zitiert nach juris, RN 26 u. 34 f.).

  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06
    Die Hoheitsträger müssen dabei in Vertretung einander widerstreitender Interessen gleichsam als "Gegner" tätig werden; ein Amtshaftungsanspruch kommt dagegen nicht in Betracht, wenn zwei Hoheitsträger eine ihnen gemeinsam übertragene Aufgabe gleichsinnig erfüllen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az. III ZR 201/01, zitiert nach juris RN 9 m.w.N.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 70f.).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2002 (Az. III ZR 201/01, zitiert nach juris RN 11) den Amtshaftungsanspruch zu Gunsten einer Gemeinde damit begründet hat, dass die Kommunalaufsicht auch dem Zweck diene, die Gemeinde vor vermeidbaren Vermögensschäden zu bewahren, kann diese weite Auslegung des Schutzzwecks der Kommunalaufsicht nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen werden.

  • LG Neuruppin, 15.06.2006 - 3 O 491/04
    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 491/04, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 15. Juni 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 491/04, .

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06
    Von der Rechtsprechung ist als mögliches Abgrenzungskriterium für den Amtshaftungsanspruch als Sekundärrechtsschutz insoweit auch die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auf der Ebene des Primärrechtsschutzes herangezogen worden (vgl. BGHZ 125, 258).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06
    Eine solche Haftung wäre vielmehr gegebenenfalls öffentlich-rechtlich zu regeln, wie es Art. 104 a Abs. 5 S. 1 GG für das Verhältnis zwischen Bund und Ländern vorsieht (vgl. zur unmittelbaren Anwendung BVerwGE 96, 45).
  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 43/59

    Amtspflichten des Abgabelandes bei Umsiedlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.10.2009 - 2 U 37/06
    Der Umstand allein, dass eine Beachtung dieser Pflichten auch für die Klägerin vorteilhaft gewesen wäre, macht diese noch nicht zum anspruchsberechtigten "Dritten" (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1960, Az. III ZR 43/59, zitiert nach juris RN 8).
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